Vereinsstatuten

HEERESSPORTVEREIN KREMS/MAUTERN

ZWEIGVEREIN Schießen
GRÜNER WEG 14
3512 MAUTERN/DONAU

ZVR-Nr.: 1926506557

 

STATUTEN des Zweigvereins

 

„Heeressportverein KREMS-MAUTERN Zweigverein Schießen“

 

(Zweite Fassung vom 31.10.2023)

 

 

Bei den in diesen Statuten verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen
gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

 

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

 

(1)    Der Verein  führt den Namen:

 

„Heeressportverein KREMS-MAUTERN Zweigverein Schießen“
kurz: „HSV Mautern ZV Schießen“

 

Er ist Zweigverein des „Heeressportverein KREMS-MAUTERN“ und gehört dem Heeressportlandesverband Niederösterreich, sowie dem Österreichischen Heeressportverband an.

 

(2)    Er hat seinen Sitz in 3512 Mautern an der Donau und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.

 

(3)    Bei Bedarf ist die Errichtung von Sektionen vorgesehen, die organisatorische und finanzielle Gebarung zwischen Hauptverein Zweigverein und untergeordneter Sektion ist durch entsprechende Vereinbarungen festzulegen.

 

§ 2: Zweck

 

Der Verein, dessen Tätigkeit in allen Belangen gemeinnützig im Sinne der Bundesabgabenordnung ist, bezweckt:

 

a.      die Pflege des Schießsports;

 

b.      die körperliche und geistige Ertüchtigung seiner Mitglieder durch sportliche Betätigung;

 

c.      die Ausbildung von Jungschützen;

 

d.      die Ausbildung seiner Mitglieder zu sportlichen Wettkampf- und verlässlichen Hobbyschützen;

 

e.      die Heranbildung der Mitglieder zu Schießleitern und Kampfrichtern;

 

f.       der Betrieb und die Erhaltung der Schießstätte bzw. die Errichtung von Trainingsmöglichkeiten;

 

g.      Durchführung von sportlichen Wettkämpfen sowie weiteren, damit in Zusammenhang stehenden Veranstaltungen;

 

h.      praktische Schulungen im sicheren Umgang mit Faustfeuerwaffen;

 

i.       Erfahrungsaustausch durch gesellige Zusammenkünfte und gemeinsames Training;

 

j.       die Förderung eines sportlichen und kameradschaftlichen Umgangs unter Schützenkollegen;

 

k.     die Aufbringung der Mittel ohne jede Gewinnabsicht.

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

 

(1)    Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

 

(2)    Als ideelle Mittel dienen

 

a.        Durchführung und Teilnahme an Trainingsschießen;

 

b.        Durchführung und Teilnahme an Wettkampfschießen;

 

c.        Abhaltung von Seminaren, die im Zusammenhang mit dem Schießsport stehen;

 

d.        Durchführung von Informationsveranstaltungen über sachgerechten, verantwortungsvollen und sicheren Umgang mit Schusswaffen jeglicher Art;

 

e.        Durchführung und Teilnahme an Produktvorstellungen von Schusswaffen und sonstiger, für den Schießsport notwendiger Ausrüstung;

 

f.         Pflege und Wartung der Schusswaffen;

 

g.        Herausgabe von Mitgliederinformationen und anderen Druckwerken;

 

h.        Durchführung von Unterrichten, vereinsorientiere Aus- und Weiterbildung.

 

(3)    Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch

 

a.        Einschreibgebühren, Mitgliedsbeiträge, Kursbeiträge;

 

b.        Einnahmen durch Sportveranstaltungen;

 

c.        Subventionen und sonstige Beihilfen öffentlicher und/oder privater Institutionen;

 

d.        Werbeeinnahmen jeglicher Art (einschließlich Bandenwerbung);

 

e.        Sponsoring (mit Werbetätigkeit des Vereins bzw. seiner Mitglieder);

 

f.         Durchführung von Unterrichten, Abhaltung von Seminaren, Trainings und Kursen;

 

g.        Vermietung von Vereinseigentum bei Kursen und Veranstaltungen;

 

h.        Geldspenden, Sachspenden, Bausteinaktionen, Zinserträge;

 

i.         Erbschaften, Vermächtnisse, Schenkungen;

 

j.         Liegenschaften und deren Zubehör, insbesondere auch solche, die im Eigentum der Republik Österreich stehen und dem Verein zur Nutzung überlassen werden.

 

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

 

(1)    Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, unterstützende und Ehrenmitglieder.

 

(2)    Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen und am Sportbetrieb aktiv teilnehmen.

 

Unterstützende Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem finanziell durch den Mitgliedsbeitrag fördern ohne aktiv am Sportbetrieb des Vereins teilzunehmen. Sie unterstützen die Bestrebungen und Einrichtungen des Vereins in jeder Weise.

 

Ehrenmitglieder sind Personen, die kein ordentliches oder unterstützendes Mitglied sind und zum Ehrenmitglied wegen besonderer Verdienste um den Schießsport oder Verein vom Vorstand ernannt werden. Die Zuerkennung erfolgt mittels Urkunde, Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.

 

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1)    Mitglieder des Vereins können alle Soldaten, Beamte oder Vertragsbedienstete des Bundesheeres bzw. der Heeresverwaltung und deren Familienangehörige (Ehegatten und Kinder), Soldaten des Miliz-, Reserve- oder Ruhestandes, sowie unbescholtene natürliche oder juristische Personen, deren Mitgliedschaft für den Verein jedoch von besonderer Bedeutung ist und nicht im Widerspruch zu den Statuten und der Geschäftsordnung des Österreichischen Heeressportverbandes steht, werden.

 

(2)    Über die Aufnahme von ordentlichen und unterstützenden Mitgliedern entscheidet der Vorstand nach schriftlicher Bewerbung des Antragstellers. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

 

(3)    Die Mitgliedschaft wird erst durch die Aushändigung eines Mitgliedsausweises nach erfolgter Einzahlung der Einschreibgebühr und des Mitgliedsbeitrages gültig. Der Jahresmitgliedsbeitrag ist bis zum 31. Jänner des Beitragsjahres zu entrichten.

 

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1)    Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

 

(2)    Der Austritt kann jederzeit erfolgen, er muss dem Vorstand schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt werden. Der entrichtete Jahresmitgliedsbeitrag wird nicht refundiert.

 

(3)    Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses nach einmaliger schriftlicher Mahnung und einer Nachfrist von 14 Tagen mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.

 

(4)    Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch verfügt werden wegen:

 

a.        Verlustes der Unbescholtenheit;

 

b.        Schädigung des Vereinszwecks;

 

c.        Missachtung der Anordnungen des Hauptvereins oder der Dachverbände, denen der Verein angehört;

 

d.        grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten;

 

e.        unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereins;

 

f.         anderen wichtigen Gründen.

 

(5)    Gegen den Ausschluss eines Mitglieds kann innerhalb von zwei Wochen beim Schiedsgericht (§15) Berufung eingebracht werden.

 

(6)    Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen vom Vorstand beschlossen werden.

 

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1)    Die Mitglieder sind berechtigt, das Vereinsabzeichen zu tragen, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen und in der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung steht nur den ordentlichen und Ehrenmitgliedern zu.

 

(2)    Nur Mitglieder, die dem Verein angehören, haben das Recht, das Vereinsabzeichen zu tragen.

 

(3)    Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

 

(4)    Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen.

 

(5)    Die Mitglieder sind in jeder Mitgliederversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Zweigvereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

 

(6)    Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Mitgliederversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

 

(7)    Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu wahren und fördern und alles zu unterlassen, wodurch die Sicherheit der Sportler gefährdet werden oder das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und unterstützenden Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge verpflichtet. Beim Ausscheiden aus dem Verein haben die Mitglieder den Mitgliedsausweis, diverse Zutrittskarten und Schlüssel und vom Verein entliehene Sachen abzugeben und keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen irgendwelcher Art.

 

§ 8: Vereinsorgane

 

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

 

§ 9: Mitgliederversammlung

 

(1)    Die Mitgliederversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und setzt sich aus allen Mitgliedern zusammen. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet alle fünf Jahre statt.

 

(2)    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf

 

a.        Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Mitgliederversammlung,

 

b.        schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,

 

c.        Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),

 

d.        Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG)

 

binnen vier Wochen statt.

 

(3)    Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1, Abs. 2 lit. a-c) oder durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d).

 

(4)    Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail (an die offizielle Vereins-E-Mail-Adresse) einzureichen.

 

(5)    Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

 

(6)    Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist nicht zulässig.

 

(7)    Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

 

(8)    Die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel offen und mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende der Mitgliederversammlung. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

(9)    Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung der Stellvertreter oder Schriftführer. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

 

(10) Über die Vorgänge bei der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen. Diese hat die gefassten Beschlüsse, das Ergebnis der Wahlen und das Verhältnis der abgegebenen Stimmen und alle sonstigen Begebenheiten zu enthalten.

 

§ 10: Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

 

  1. Beschlussfassung über den Voranschlag;
  2. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
  3. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
  4. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
  5. Entlastung des Vorstands;
  6. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
  7. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

 

§ 11: Vorstand

 

(1)    Der Vorstand besteht aus Obmann, Schriftführer, Kassier und den Sportwarten. Nach Möglichkeit und Bedarf können Stellvertreter für Obmann, Schriftführer und Kassier gewählt bzw. kooptiert werden.

 

(2)    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich den Vorstand des Hauptvereins zu informieren.

 

(3)    Der Obmann muss ein Soldat, Beamter oder VB des österreichischen Bundesheeres (aktiv oder im Ruhestand) sein.

 

(4)    Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt fünf Jahre, die Funktion und kann nach Ablauf der Periode erneut ausgeführt werden. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

 

(5)    Der Vorstand wird vom Obmann, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter oder vom Schriftführer, schriftlich oder mündlich einberufen, der zusätzlich bis zu fünf Beisitzende einberufen kann. Sind der Obmann, sein Stellvertreter und der Schriftführer auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

 

(6)    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend sind. Das Fernbleiben von Sitzungen des Vorstands ist zu begründen.

 

(7)    Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Alle Beschlüsse sind zu Protokoll zu bringen.

 

(8)    Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter oder der Schriftführer. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

 

(9)    Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 4) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 10) und Rücktritt (Abs. 11).

 

(10) Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

 

(11) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Ernennung bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

 

§ 12: Aufgaben des Vorstands

 

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Zweigvereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Seine Tätigkeit ist in erster Linie darauf gerichtet, den Vereinszweck (§ 2) zu erfüllen, in seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

 

(1)    Die Vertretung nach außen durch den Obmann sowie die Wahl der Delegierten zu sportlichen Anlässen;

 

(2)    Bestimmungen über Gründungen oder Stilllegungen von Sektionen (mit Zustimmung des Sektionsleiters);

 

(3)    Zustimmung zur Tätigkeit bei anderen Vereinen und Mitwirkung bei Veranstaltungen außerhalb des Vereins;

 

(4)    Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;

 

(5)    Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;

 

(6)    Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;

 

(7)    Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a, b dieser Statuten;

 

(8)    Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;

 

(9)    Verwaltung des Vereinsvermögens;

 

(10) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und unterstützenden Vereinsmitgliedern;

 

(11) Ernennung von Ehrenmitgliedern;

 

(12) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

 

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

 

(1)    Der Obmann vertritt den Verein nach außen, führt die laufenden Geschäfte des Vereins und führt die inneren Angelegenheiten aus bzw. durch und zwar in direktem Zusammenwirken mit den jeweiligen Vorstandsmitgliedern. Er beruft die Sitzungen des Vorstands und die von ihm beschlossene Mitgliederversammlung ein und führt deren Vorsitz. Der Schriftführer und der Kassier unterstützen den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

 

(2)    Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns oder des Schriftführers (bei doppelter Zeichnungspflicht von beiden), in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des Obmanns oder des Kassiers (bei doppelter Zeichnungspflicht von beiden). Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.

 

(3)    Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 3 genannten Vorstandsmitgliedern (doppelte Zeichnungspflicht) erteilt werden.

 

(4)    Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

 

(5)    Der Schriftführer führt die Protokolle der Mitgliederversammlung und des Vorstands und besorgt im Auftrag des Vorstands den laufenden Schriftverkehr.

 

(6)    Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

 

(7)    Die Sektionsleiter führen im engsten und direkten Zusammenwirken mit dem Obmann und dem Schriftführer verantwortlich die inneren Angelegenheiten seiner Sektion.

 

(8)    Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns sein Stellvertreter oder der Schriftführer, an die Stelle des Schriftführers, des Kassiers oder des Sektionsleiters ihre Stellvertreter.

 

(9)    Zur Bewältigung und Spezialisierung der Sektionsarbeit stehen dem Sektionsleiter die Sportwarte zur Verfügung, welche dem Sektionsleiter voll verantwortlich sind.

 

(10) Beisitzende sind Mitglieder des Vereins, die nach Zustimmung aller Vorstandsmitglieder in den Vorstand berufen werden. Sie sind Persönlichkeiten, die auf Grund ihres Idealismus, ihrer besonderen Fähigkeiten oder ihrer Vereinsarbeit besonders dazu berufen sind, durch wertvolle Beiträge die Arbeit der übrigen Mitglieder des Vorstands wesentlich zu ergänzen.

 

§ 14: Rechnungsprüfer

 

(1)    Zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist. Sie haben das Recht, an allen Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht teilzunehmen.

 

(2)    Den Rechnungsprüfern obliegen die Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

 

(3)    Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 und 9 sinngemäß.

 

§ 15: Schiedsgericht

 

(1)    Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

 

(2)    Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum unparteiischen Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Nichteinigung entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

 

(3)    Die Streitparteien haben das Recht, zwei Vertreter ihres Vertrauens zur Anhörung ohne Antrags- und Stimmrecht als Beobachter beizuziehen.

 

(4)    Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder ohne an bestimmte Regeln gebunden zu sein mit einfacher Stimmenmehrheit, eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 

(5)    Über das Schiedsgericht ist ein Protokoll zu führen, das dem Vorstand von allen drei Schiedsrichtern unterschrieben zu übergeben ist.

 

§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins

 

(1)    Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

 

(2)    Die Mitgliederversammlung hat auch über die Verwertung des beweglichen Vereinsvermögens und die Abwicklung zu beschließen, als Abwickler sind von der Mitgliederversammlung ein Vorstandsmitglied und die Rechnungsprüfer zu bestellen. Das unbewegliche Vermögen fällt an den Hauptverein HSV-KREMS/MAUTERN. Bei keiner gültigen Beschlussfassung über die Abwicklung oder Bestellung von Abwicklern fällt das gesamte Vermögen an den HSV-KREMS/MAUTERN.
Die rechtmäßige Ausfertigung allfälliger Urkunden hierüber hat durch den letzten im Amt befindlichen Obmann oder zweier Mitglieder des letzten Vereinsvorstandes zu geschehen – ansonsten durch einen seitens des HSV-KREMS/MAUTERN bestellten Kurator.

 

§ 17: Datenschutz

 

(1)    Jedes Mitglied erteilt mit seinem Beitritt zum Heeressportverein KREMS/MAUTERN Zweigverein Schießen die ausdrückliche Einwilligung, dass seine personenbezogenen Daten, insbesondere Namen, Geburtsdatum, Anschrift, Bankdaten, Funktion im Verein, seine für das Vereinswesen Bedeutung habende Ausbildung, seine sportlichen Erfolge und seine fachliche Ausbildung mittels Datenverarbeitung erfasst und innerhalb des Vereins und Verbandes sowohl verarbeitet als auch weitergegeben werden dürfen und zwar zum Zwecke der Information, Mitgliederbetreuung und –verwaltung, Führung der Buchhaltung und Zustellung von Informationsmaterial aller Art.

 

(2)    Andere Kategorien von personenbezogenen Daten, die über das oben angeführte Ausmaß hinausgehen, werden nur nach einer ausdrücklichen Einwilligung des Mitglieds innerhalb des Vereins und Verbandes erfasst und verarbeitet.

 

(3)    Jedes Mitglied verpflichtet sich, die für die Vereinsarbeit notwendigen und zur Verfügung gestellten Daten nicht eigenmächtig an Dritte weiterzugeben und gegen einen unbefugten Zugriff durch Dritte gebührlich zu schützen.

 

(4)    Eine Weitergabe an andere Personen und/oder Organisationen, abgesehen vom Verein und Verband, findet ohne eine ausdrückliche Einwilligung des Mitglieds nicht statt.

 

(5)    Jedes Mitglied hat das Recht, die Einwilligung zur Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu widerrufen. Der dauerhafte Widerruf der Einwilligung durch ein Mitglied hat jedoch zur Folge, dass die Vereins- bzw. Verbandstätigkeiten nicht mehr in vollem Umfang für die dafür vorgesehenen Zwecke ausgeführt werden können und in weitere Folge die Vereins- bzw. Verbandsziele nicht mehr erreicht werden können. Als Konsequenz dessen behält sich der Heeressportverein KREMS/MAUTERN Zweigverein Schießen vor, bei Vorliegen eines dauerhaften Widerrufs ein Ausschlussverfahren gemäß § 6 Abs. 4 lit. f dieser Statuten einzuleiten.

 

(6)    Diese Datenschutzbestimmung gilt auch sinngemäß für die eigenen personenbezogenen Daten der unterstützenden Mitglieder und Ehrenmitglieder.

 

§ 18: Verhältnis zum Hauptverein HSV-KREMS/MAUTERN

 

(1)    Der Präsident und der geschäftsführende Obmann stehen an der Spitze des Präsidiums des Hauptvereins HSV-KREMS/MAUTERN.

 

(2)    Mitglieder des Zweigvereins Schießen sind auch Mitglieder des Hauptvereins HSV-KREMS/MAUTERN, der jedoch keinen Einfluss auf die Gebarung des Zweigvereins hat. Der Zweigverein hat dem Hauptverein die Verbandsumlage und die Kosten für den Betrieb der überlassenen Liegenschaften (gemäß Vereinbarung) zu ersetzen.

 

(3)    Eine Bestandsgefährdung ist dem HSV-KREMS/MAUTERN anzuzeigen.